(§ 2 UWG) Eine Werbung mit einer Geschäfts(neu)eröffnung muss wahr sein. Wirbt ein Unternehmer mit der „Neueröffnung“ und mit „sensationel-
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len Eröffnungsangeboten“, obwohl er demselben Konzern wie sein Vorgänger angehört, gleichartige Teppiche wie dieser anbietet und keine selbstständige Geschäftspolitik innerhalb des Konzerns betreibt, liegt eine irreführende Werbung iSd § 2 UWG vor.