(§ 1489 ABGB, § 12 Abs 1 VersVG) In der Probandenversicherung (einer Versicherung für fremde Rechnung) beginnt die Verjährung erst zu laufen, wenn dem Probanden sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt wird. Die Kenntnisnahme des Anspruchs kann aber schon dann als erfolgt gelten, wenn der Proband die für eine Erfolg versprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen hätte können. Ist dem Probanden sein Recht auf die Leistung des Versicherers nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche erst nach 10 Jahren.