(Art 3a Abs 1 Buchstabe g RL 84/450/EWG idF RL 97/55/EG) Verwendet ein konkurrierender Anbieter in seinen Katalogen für Komponenten eines Steuerungsgeräts ein Bestellnummernsystem, das aus seinem eigenen Firmenschlagwort besteht, an das der Bestellnummernkern des Originalprodukts anschließt, wird der Ruf des in Fachkreisen bekannten Bestellnummernsystems des Originalherstellers nicht in unlauterer Weise ausgenutzt, wenn der Konkurrent den Verbrauchern ermöglicht zwischen der Identität der Anbieter zu unterscheiden und die Inbetriebnahme der Steuerung die Eingabe des Bestellnummernkerns in das Gerät voraussetzt.