(§ 1 UWG) Sittenwidriges Domain-Grabbing liegt vor, wenn der Verletzer bei Reservierung und Nutzung der Domain in Behinderungsabsicht gehandelt hat. Für den Nachweis des subjektiven Tatbestandselementes genügt es, dass der Kläger einen Sachverhalt beweist, aus dem kein nachvollziehbares Eigeninteresse des Beklagten am Erwerb der Domain erkennbar ist.