(§ 43 ABGB, § 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG, § 1 UWG, § 9 UWG) „Steirerparkett“ ist nicht schutzfähig. „Steirerparkett“ setzt sich aus den Wörtern „Steirer“ und „Parkett“ zusammen. Durch ihre Verbindung entsteht keine eigenartige sprachliche Neubildung, die anders verstanden würde als die Summe ihrer Bestandteile und daher geeignet wäre, als (betrieblicher) Herkunftshinweis zu wirken. „Steirer“ wird auch in der Verbindung mit „Parkett“ als Hinweis auf die geografische Herkunft und nicht auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden; auch die Bedeutung von Parkett als Bezeichnung (auch) eines getäfelten Fußbodens bleibt gleich.