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Anwendung des § 10 Abs 2 MarkSchG auch bei identen Waren

MarkenrechtWRInfo 2006/057 Heft 3 v. 21.2.2006

(§ 10 Abs 2 MarkSchG, Art 9 Abs 1 lit c VO (EG) 40/94 ) Der Schutz des § 10 Abs 2 MarkSchG (Schutz der bekannten Marke) greift auch dann, wenn ein gleiches oder ähnliches Zeichen für identische Waren verwendet wird (hier: Verwendung des Zeichens „Red Bull“ bzw „Red Dragon“ für

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