(Art 8 Pkt 2 AHVB 1993, § 228 ZPO) Auch wenn die Regulierungsvollmacht nach Art 8 Pkt 2 AHVB 1993 bewirkt, dass durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haushaltsversicherer als Haftpflichtversicherer die Hemmung der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten eintritt, also auch über die Deckungssumme hinaus, geht diese Regulierungsvollmacht aber dennoch nicht so weit, dass der Versicherer auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Schädigers diesen dem Grunde und der Höhe nach verpflichten könnte.

