(§ 914 ABGB, § 1336 ABGB, § 21 KO, Pkt 2.17.1. Ö-Norm A 2060) Der Masseverwalter bleibt ungeachtet seines Rücktritts vom Werkvertrag an die Pönalevereinbarung des Werkunternehmers und nunmehrigen Gemeinschuldners gebunden, wenn die Pönaleforderung nicht infolge des Vertragsrücktritts des Masseverwalters entstanden ist, sondern bereits vor Konkurseröffnung infolge Fristüberschreitung des Werkunternehmers.

