(§ 2 AnfO, § 3 AnfO) Wird bei einem Liegenschaftskauf nur das Verpflichtungsgeschäft (hier: Kaufvertrag) angefochten, kommt es bei der Fristberechnung für die Einzelanfechtung nicht auf dessen nicht angefochtene Verbücherung, sondern ausschließlich auf das Datum des Verpflichtungsgeschäfts an. Voraussetzung für einen Fristbeginn erst mit der Verbücherung des Verpflichtungsgeschäfts ist, dass der Anfechtungskläger auch bzw nur das Verfügungsgeschäft angefochten hat.

