(§ 30 Abs 1 Z 3 KO) Dem Sozialversicherungsträger ist eine schuldhafte Unkenntnis der Begünstigungsabsicht und der Zahlungsunfähigkeit anzulasten, wenn er nach Abweisung seines Konkursantrags ohne weitere Nachforschungen hinsichtlich einer dennoch möglichen Zahlungsunfähigkeit und Begünstigung Zahlungen des Schuldners annimmt, obwohl er ua vom hohen Umfang der Verschuldung, der Anzahl der Gläubiger und der Ratenvereinbarung mit einem anderen Sozialversicherungsträger Kenntnis hat.

