vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Vor Konkurseröffnung geschlossene Räumungsvereinbarung ist nicht durch Masseverwalter auflösbar

InsolvenzrechtWRInfo 2006/054 Heft 3 v. 21.2.2006

(§ 21 KO) Die noch vor Konkurseröffnung zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter des Bestandnehmers auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag iSd § 21 KO, sondern um eine lediglich den Bestandnehmer zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!