(§ 1 Abs 2 Z 1 PSG, § 1 Abs 2 Z 2 PSG, § 9 PSG, § 22 Abs 1 PSG, § 25 PSG) Voraussetzung für die Aufsichtsratspflicht einer Privatstiftung ist gemäß § 22 Abs 1 Z 2 PSG ua, dass die Privatstiftung inländische Kapitalgesellschaften „einheitlich leitet“. Der Begriff der einheitlichen Leitung ist nach dem gesetzlichen Schutzzweck der Arbeitnehmermitbestimmung dahin auszulegen, dass schon eine wenig intensive Einflussnahme in einem wichtigen Leitungsbereich (etwa im Finanzbereich) ausreicht, um eine einheitliche Leitung bejahen zu können.

