(Art 81 Abs 1 EG, § 31 KartG 1988, § 33 KartG 1988, § 42f KartG 1988, Art 5 VO (EG) 1/2003 ) Die Bundesinnung Bau hat durch die Ausgabe und Aufrechterhaltung der als „Honorarordnung der Baumeister“ (HOB) bezeichneten unverbindlichen Verbandsempfehlung gegen Art 81 Abs 1 EG verstoßen, weil es sich dabei um einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung handelt, der eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, diese spürbar ist und die Empfehlung geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Da die HOB gegen Art 81 Abs 1 EG verstößt, war das Kartellgericht ermächtigt, den Widerruf der unverbindlichen Verbandsempfehlung aufzutragen.

