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Zuständigkeit des Kartellgerichts zur Prüfung von Bankkartellen aufgrund eines Individualantrags eines Unternehmens

KartellrechtWRInfo 2006/048 Heft 3 v. 21.2.2006

(§ 30 Abs 2a BWG, Art 81 Abs 1 EG, § 5 Abs 3 Z 2 KartG 1988, § 25 Abs 2 KartG 1988, § 25 Abs 3 Z 3 KartG 1988, § 42f Abs 1 KartG 1988) Das Kartellgericht ist gemäß § 42f Abs 1 KartG 1988 zuständig und iVm § 25 Abs 2 KartG 1988 befugt, aufgrund eines Individualantrags eines Unternehmens nach § 25 Abs 3 Z 3 KartG 1988 die Durchführung einer nach Art 81 Abs 1 EG verbotenen Vereinbarung zwischen Mitgliedern einer Kreditinstitutsgruppe iSd § 30 Abs 2a BWG zu untersagen.

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