vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Ersatz der Pauschalgebühr mangels teilweisen Obsiegens

VergaberechtWRInfo 2006/038WRInfo 2006, 29 Heft 2 v. 31.1.2006

(§ 177 Abs 1 BVergG 2002, § 177 Abs 3 BVergG 2002, § 177 Abs 5 BVergG 2002) Wird dem Antragsteller eine einstweilige Verfügung gewährt, obsiegt hingegen der Antragsgegner im Hauptverfahren, liegt kein teilweises Obsiegen des Antragstellers iSd § 177 Abs 5 BVergG 2002 vor. Der Antragsteller kann daher vom Antragsgegner nicht den Ersatz der gemäß § 177 Abs 1 BVergG 2002 und § 177 Abs 3 BVergG 2002 zu entrichtenden Pauschalgebühr begehren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!