(§ 177 Abs 1 BVergG 2002, § 177 Abs 3 BVergG 2002, § 177 Abs 5 BVergG 2002) Wird dem Antragsteller eine einstweilige Verfügung gewährt, obsiegt hingegen der Antragsgegner im Hauptverfahren, liegt kein teilweises Obsiegen des Antragstellers iSd § 177 Abs 5 BVergG 2002 vor. Der Antragsteller kann daher vom Antragsgegner nicht den Ersatz der gemäß § 177 Abs 1 BVergG 2002 und § 177 Abs 3 BVergG 2002 zu entrichtenden Pauschalgebühr begehren.

