(§ 177 Abs 1 BVergG 2002, Anhang X BVergG 2002, § 1 PauschalgebührenV) Der Gesetzgeber überschreitet den ihm von der Verfassung eingeräumten Gestaltungsspielraum, wenn ein Gebührensystem den Zugang zum Rechtsschutz übermäßig erschwert und somit die faktische Effektivität des Rechtsschutzes beeinträchtigt. Die Festsetzung von ein und derselben Pauschalgebühr für jeden (in § 177 Abs 1 BVergG 2002 genannten) Antrag scheint daher unsachlich zu sein, weil für verschiedene Anträge, die idR entweder überhaupt keinen zusätzlichen oder zumindest keinen annähernd vergleichbaren Verfahrensaufwand der Behörde verursachen, jeweils gleich hohe beträchtliche Pauschalgebühren zu entrichten sind.

