(§ 1295 ABGB, § 24 Abs 3 NÖ VergG, § 35 Abs 2 NÖ VergG) Die Feststellungskompetenz der Vergabekontrollbehörde (Bundesvergabeamt bzw der jeweils zuständige UVS - hier: der niederösterreichische UVS) ist nicht nur nach Zuschlagserteilung, sondern auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens gegeben, sodass in beiden Fällen das Erfüllungsinteresse nur dann auf dem Rechtsweg geltend gemacht werden kann, wenn die Vergabekontrollbehörde zuvor festgestellt hat, dass der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt worden ist.

