vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit: Abgrenzung der Alt- von Neumasseforderungen bei Anwendung des § 124a Abs 1 und 2 KO

InsolvenzrechtWRInfo 2006/034WRInfo 2006, 26 Heft 2 v. 31.1.2006

(§ 78 EO, § 124a Abs 1 KO, § 124a Abs 2 KO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit durch das Konkursgericht gemäß § 124a Abs 2 erster Satz KO hat der Masseverwalter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis oder aus einem nach dessen Auflösung faktisch andauernden Nutzungsverhältnis insoweit unverzüglich als Masseforderungen gemäß § 124a Abs 1 letzter Satz KO zu befriedigen, als er am Leistungsaustausch auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses oder - trotz dessen Auflösung - an der faktischen Nutzung fremden Vermögens auch nach dem Zeitpunkt jener Bekanntmachung als - nach seiner Beurteilung gebotene - Maßnahme im Interesse der Verwaltung und (schließlichen) Verwertung des Massevermögens festhielt. In diesem Umfang kommt somit die Exekutionssperre gemäß § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht zum Tragen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!