(§ 78 UrhG, § 81 UrhG, § 395 ZPO, § 411 Abs 1 ZPO) Ein Urteil (hier: Anerkenntnisurteil), das auf einer Parteiendisposition über den geltend gemachten Anspruch beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist in gleicher Weise der materiellen Rechtskraft teilhaft wie ein Urteil, das nach einem kontradiktorischen Verfahren gefällt wurde; es kommt ihm daher die gleiche Bindungswirkung zu. Hat der Beklagte den Anspruch anerkannt, dann ist die Begründung des Anspruchs durch den Kläger für die Feststellung der Rechtskraftwirkung maßgebend.

