( Art 34 WG , § 406 ZPO , § 482 ZPO , § 557 ZPO , § 559 ZPO ) Werden Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag erhoben, dann ist nur über sie zu verhandeln; andere als die dort geltend gemachten Fehler können nicht mehr wahrgenommen werden. Der sonst geltende Grundsatz, dass das Gericht den zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten dahin zu untersuchen hat, ob der geltend gemachte Anspruch daraus abgeleitet werden kann, ist im Wechselmandatsprozess nicht anzuwenden.

