( § 2 Abs 2 Oö GeldspielapparateG , § 2 Abs 3 Oö GeldspielapparateG , § 3 Abs 1 Z 1 Oö GeldspielapparateG ) Das Verbot des Oö SpielapparateG, Geldspielapparate aufzustellen, auf denen „Geldspielprogamme“ iSd des § 2 Abs 3 Oö GeldspielapparateG ausgeführt werden, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht verdrängt.

