( § 177 Abs 5 BVergG 2002 ) Jedenfalls dann, wenn das Verwaltungsverfahren einen Kostenersatz vorsieht, können die Kosten dieses Verfahrens im Zivilrechtsweg nicht begehrt werden. Daher ist auch für die in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren aufgelaufenen Kosten der ordentliche Rechtsweg unzulässig. Somit ist das Bundesvergabeamt - und nicht die ordentlichen Gerichte - zur Entscheidung über einen Gebührenanspruch nach § 177 Abs 5 BVergG 2002 zuständig.

