( § 39 Abs 1 GmbHG , § 39 Abs 4 GmbHG ) Da ausdrückliche Stimmenthaltung bei der Stimmenzählung für das Mehrheitserfordernis eines Gesellschafterbeschlusses außer Betracht zu bleiben hat und für eine Beschlussfassung grundsätzlich ( § 39 Abs 1 GmbHG ) einfache Mehrheit der übrigen
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