( § 2 Abs 3 GewO 1994 , § 2 Abs 4 GewO 1994 ) Die Haltung von Hühnern zur Gewinnung von Eiern sowie die Produktion von Obst und Beeren sind grundsätzlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit iSd GewO 1994 zu qualifizieren. Auf die (geringe) Größe der Liegenschaften allein kommt es jedenfalls nicht an, gibt es doch „den“ land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht und ist die Betriebsgröße kein Indiz für den Verlust des Charakters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

