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Haltung von Hühnern zur Gewinnung von Eiern: land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit - Nebengewerbe

GewerberechtWRInfo 2006/011WRInfo 2006, 9 Heft 1 v. 17.1.2006

( § 2 Abs 3 GewO 1994 , § 2 Abs 4 GewO 1994 ) Die Haltung von Hühnern zur Gewinnung von Eiern sowie die Produktion von Obst und Beeren sind grundsätzlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit iSd GewO 1994 zu qualifizieren. Auf die (geringe) Größe der Liegenschaften allein kommt es jedenfalls nicht an, gibt es doch „den“ land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht und ist die Betriebsgröße kein Indiz für den Verlust des Charakters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs.

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