( § 921 ABGB , § 5a KSchG , § 5g KSchG , Art 6 Abs 2 RL 97/7/EG , § 273 ZPO ) Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gemäß § 5a KSchG zustande gekommen und hat der Käufer den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand (hier: Flachbildmonitor) während der Rücktrittsfrist viele Stunden (hier: 43 Stunden und 33 Minuten) lang in Gebrauch genommen, sodass der Unternehmer diesen nicht mehr als neuwertig, sondern um einen erheblich niedrigeren Kaufpreis nur mehr als „gebraucht“ weiterveräußern kann, steht die Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG im Einklang mit Art 6 Abs 2 RL 97/7/EG („Fernabsatz-Richtlinie“). Die Grenzen der richtlinienkonformen Interpretation werden durch dieses Auslegungsergebnis nicht überschritten, weil der normative Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmt werden muss, sondern mit dem Bereicherungsrecht in Einklang steht.

