( § 909 ABGB , § 1336 Abs 2 ABGB , § 879 ABGB , §§ 1053 ff ABGB , §§ 1165 ff ABGB , § 7 KSchG ) Ist Vertragsinhalt nicht die Herstellung der vom Konsumenten gewünschten und nach seinen Bedürfnissen individualisierten Sache (hier: Blockhaus), sondern der Kauf des dafür notwendigen Materials sowie die vom Unternehmer zu leistende Planungsarbeit, die aber gegenüber der Materiallieferung in den Hintergrund tritt, liegt ein gemischter Vertrag (Kauf- und Werkvertrag) vor, innerhalb dessen die Elemente des Kaufvertrags überwiegen.

