( § 879 Abs 3 ABGB , § 5 Abs 9 AVB-1995/Fassung 2002 ) Bei der Klausel des § 5 Abs 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB-1995/Fassung 2002), wonach der Versicherer ua für eine stationäre Heilbehandlung in privaten Krankenanstalten außerhalb Österreichs nur Leistungen insoweit erbringt, als der Versicherer diese vor Beginn schriftlich zugesagt hat, handelt es sich um einen sekundären Risikoausschluss (eine Risikobegrenzung).

