( Pkt 7.4. AVB-CMR , Pkt 7.5. AVB-CMR , Pkt 7.6. AVB-CMR ) Ein in der Fahrerkabine des Zugfahrzeuges schlafender Fahrzeuglenker, der keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um ein Öffnen der Türen des Sattelaufliegers seines LKW-Zuges zu verhindern, ist schon begrifflich kein Bewacher der transportierten Ladung, sodass jedenfalls auch keine „ordnungsgemäße“ Bewachung vorliegt.

