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Zuspruch von Schadenersatz (für entgangenen Gewinn) bei Wettbewerbsverletzung

WettbewerbsrechtWRInfo 2006/005WRInfo 2006, 4 Heft 1 v. 17.1.2006

§ 1293 ff ABGB , § 1 UWG , § 16 UWG , § 273 ZPO ) Der Zuspruch von Schadenersatz (hier: entgangener Gewinn) setzt in jedem Fall voraus, dass der Verletzte konkrete Anhaltspunkte für den von ihm durch einen Wettbewerbsverstoß erlittenen Schaden behauptet und beweist und der Verletzer nicht den Gegenbeweis erbringt, dass ein Schaden nicht eingetreten sein kann. Wird der Gegenbeweis nicht erbracht, so ist der Schaden aufgrund der maßgeblichen Gesichtspunkte nach § 273 ZPO zu ermitteln. Dass der Verletzte drei Denkmodelle entwickelt hat, wie der aufgrund gesetzwidriger Rabattgewährung entgangene Gewinn berechnet werden kann, macht sein Vorbringen nicht unschlüssig, weil ein hypothetischer Verlauf nachvollzogen werden muss und dafür zwangsläufig mehrere Varianten zur Verfügung stehen.

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