( § 9 Abs 1 UWG , § 416 Abs 2 ZPO , § 482 ZPO ) Ein deutscher Unternehmer kann für sein als Domain verwendetes Zeichen (hier: „Jobcafé“) prioritätsältere österreichische Schutzrechte als ein anderer Unternehmer in Anspruch nehmen, wenn er das Zeichen als besondere Bezeichnung seines Unternehmens in Österreich seit einem Zeitpunkt verwendet, zu dem der andere Unternehmer das Zeichen weder als Marke noch als besondere Bezeichnung seines Unternehmens gebraucht hat (Schutzlandprinzip).

