(Art 6 EMRK, § 381 Z 2 EO, § 8 Abs 1 VerG 2002) Gemäß § 8 Abs 1 VerG 2002 steht für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis der ordentliche Rechtsweg erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen. Der Anrufung der ordentlichen Gerichte zwecks Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruchs auf Unterlassung von Maßnahmen, die einen Ausschluss eines Fußballspielers von der Teilnahme an Fußballpflichtspielen bewirken, steht jedoch nicht entgegen, dass dieser Anspruch mangels Ablauf der 6 Monate noch nicht eingeklagt werden kann.

