(Art 81 Abs 1 EG, Art 81 Abs 3 EG) Art 81 Abs 1 EG ist dahin auszulegen, dass ein System zum Austausch von Kreditinformationen zwischen Finanzinstituten (im Folgenden: Register) bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden grundsätzlich keine Beschränkung des Wettbewerbs iSd Bestimmung bewirkt, sofern
- der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind,

