(Art 1 RL 92/100/EWG , Art 5 RL 92/100/EWG ) Ein Mitgliedstaat (hier: das Königreich Spanien) verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art 1 RL 92/100/EWG und Art 5 RL 92/100/EWG , wenn er nahezu alle, wenn nicht alle, Kategorien von Einrichtungen, die urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich verleihen, von der Pflicht befreit, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.

