(§ 56 UrhG) Gemäß § 56 UrhG dürfen Geschäftsbetriebe, die Bild- oder Schallträger und Abspielgeräte vertreiben oder instand setzen, Musikwerke insoweit vorführen, als es notwendig ist, den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern.
(§ 56 UrhG) Gemäß § 56 UrhG dürfen Geschäftsbetriebe, die Bild- oder Schallträger und Abspielgeräte vertreiben oder instand setzen, Musikwerke insoweit vorführen, als es notwendig ist, den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern.
