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Unzulässige Musikvorführung in einem Autohaus

URHEBERRECHTWRInfo 2006/344WRInfo 2006, 268 Heft 17 v. 28.11.2006

(§ 56 UrhG) Gemäß § 56 UrhG dürfen Geschäftsbetriebe, die Bild- oder Schallträger und Abspielgeräte vertreiben oder instand setzen, Musikwerke insoweit vorführen, als es notwendig ist, den Absatz von Abspielgeräten und Tonträgern zu steigern.

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