(Art 5 Abs 1 und Abs 3 RL 89/104/EWG) Wird eine mit einer Marke versehene Ware auf dem Weg in einen Mitgliedstaat, in dem die Marke nicht geschützt ist (hier: Irland), in das externe Versandverfahren überführt, kann der Markeninhaber die Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat, in dem diese Marke Schutz genießt (hier: Deutschland), nur verbieten, wenn diese Waren Gegenstand der Handlung eines Dritten sind, die - während des externen Versandverfahrens - notwendig das In-Verkehr-Bringen in diesem Durchfuhrmitgliedstaat bedeutet.

