(Art 10 Abs 1 RL 89/104/EWG , Art 12 Abs 1 RL 89/104/EWG ) Der Begriff „Tag des Abschlusses des Eintragungsverfahrens“ in Art 10 Abs 1 RL 89/104/EWG bezieht sich nicht auf den Beginn der Schutzdauer - mit dem er übereinstimmen kann -, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde nach der nationalen Regelung - bzw bei einer internationalen Marke das Internationale Büro - den Vorgang der Eintragung abschließt.

