(§ 4 Abs 1 Z 3 MarkSchG, § 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG, § 4 Abs 2 MarkSchG, Art 3 Abs 1 lit b RL 89/104/EWG , Art 3 Abs 3 RL 89/104/EWG , § 1 UWG) Die Wortfolge „Shopping City“ hat beschreibenden Charakter iSv § 4 Abs 1 Z 4 MarkSchG, und zwar auch ungeachtet dessen, dass sie nicht nur als besonders großes Einkaufszentrum, sondern möglicherweise auch anders verstanden werden kann (nämlich als „Einkaufsstadt“ in einem allgemeineren Sinn), und ungeachtet dessen, dass sie möglicherweise von der Klägerin „erfunden“ wurde. An dem Begriff „Shopping City“ besteht auch ein gewisses Freihaltebedürfnis.

