(§ 80 Abs 1 KO, § 125 Abs 2 KO, § 138 Abs 1 KO, § 138 Abs 2 KO) Werden nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt, so ist für die neuerliche „Konkursverstrickung“ ein konstitutiver Beschluss erforderlich und dieser auch kundzumachen.
(§ 80 Abs 1 KO, § 125 Abs 2 KO, § 138 Abs 1 KO, § 138 Abs 2 KO) Werden nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt, so ist für die neuerliche „Konkursverstrickung“ ein konstitutiver Beschluss erforderlich und dieser auch kundzumachen.
