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Neuerliche „Konkursverstrickung“ erfordert kundzumachenden Beschluss

INSOLVENZRECHTWRInfo 2006/336WRInfo 2006, 261 Heft 17 v. 28.11.2006

(§ 80 Abs 1 KO, § 125 Abs 2 KO, § 138 Abs 1 KO, § 138 Abs 2 KO) Werden nach der Aufhebung des Konkurses Vermögensstücke ermittelt, so ist für die neuerliche „Konkursverstrickung“ ein konstitutiver Beschluss erforderlich und dieser auch kundzumachen.

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