(§ 116 Abs 2 HGB, § 119 HGB, § 131 Z 2 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 18 Abs 2 GmbHG) Die Auflösung einer Gesellschaft ist grundsätzlich einer Mehrheitsentscheidung zugänglich. Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich eine allgemeine Mehrheitsklausel nach dem Willen der Gesellschafter auf einen Auflösungsbeschluss beziehen soll.

