(§ 213 Abs 2 KO, § 213 Abs 4 KO) Bei geringfügigem Unterschreiten der 10%-Quote im Fall der 7-jährigen Dauer des Abschöpfungsverfahrens sieht § 213 Abs 2 KO eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit vor. Mangels nachgewiesener Gesetzeslücke ist im Fall eines auf 10 Jahre verlängerten Abschöpfungsverfahrens bei Nichterreichung der 10%-Quote keine Restschuldbefreiung aus Gründen der Billigkeit in analoger Anwendung des § 213 Abs 2 KO möglich.

