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Keine Restschuldbefreiung nach Billigkeit bei 10-jährigem Abschöpfungsverfahren

INSOLVENZRECHTWRInfo 2006/335WRInfo 2006, 260 Heft 17 v. 28.11.2006

(§ 213 Abs 2 KO, § 213 Abs 4 KO) Bei geringfügigem Unterschreiten der 10%-Quote im Fall der 7-jährigen Dauer des Abschöpfungsverfahrens sieht § 213 Abs 2 KO eine Restschuldbefreiung nach Billigkeit vor. Mangels nachgewiesener Gesetzeslücke ist im Fall eines auf 10 Jahre verlängerten Abschöpfungsverfahrens bei Nichterreichung der 10%-Quote keine Restschuldbefreiung aus Gründen der Billigkeit in analoger Anwendung des § 213 Abs 2 KO möglich.

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