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Gewerbsmäßige Kreditvergabe durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen nur bei vorheriger Erlaubnis - Dienstleistungsfreiheit

ÖFFENTLICHES WIRTSCHAFTSRECHTWRInfo 2006/329WRInfo 2006, 254 Heft 16 v. 7.11.2006

(Art 49 ff EG) Eine innerstaatliche Regelung, nach der ein Mitgliedstaat für die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Kreditvergabe im Inland durch ein in einem Drittstaat ansässiges Unternehmen eine vorherige Erlaubnis vorschreibt und diese Erlaubnis ua dann zu versagen ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht seine Hauptverwaltung oder eine Zweigstelle im Inland hat, berührt vorwiegend die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 49 ff EG. Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat kann sich nicht auf diese Bestimmungen berufen.

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