(§ 25c KSchG, § 228 ZPO) § 25c KSchG (grundsätzlich keine Haftung des Interzedenten bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Gläubiger) ist analog auch in einem Fall anwendbar, in dem der Kreditvertrag mit der Bank von einer Person abgeschlossen wird, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, während der nicht kredit-
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