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Anwendbarkeit des § 25c KSchG auf eine bloß materielle Interzession

KONSUMENTENSCHUTZWRInfo 2006/311WRInfo 2006, 235 Heft 15 v. 24.10.2006

(§ 25c KSchG, § 228 ZPO) § 25c KSchG (grundsätzlich keine Haftung des Interzedenten bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Gläubiger) ist analog auch in einem Fall anwendbar, in dem der Kreditvertrag mit der Bank von einer Person abgeschlossen wird, die erkennbar (materiell) nur eine Interzession eingehen will, während der nicht kredit-

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