(§ 1330 ABGB, § 31 MedienG, § 381 ZPO) Das Recht, ohne nachteilige Auswirkungen die Aussage lediglich unter (allgemeinem) Hinweis auf das Redaktionsgeheimnis iSd § 31 MedienG zu verweigern, steht nur dem Zeugen, nicht aber einer Partei eines Zivilprozesses zu. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann das Gericht allerdings zu der Ansicht gelangen, dass die Berufung auf das Redaktionsgeheimnis durch eine Partei einen „genügenden Grund“ iSd § 381 ZPO für die Ablehnung der Aussage darstellt; um dies im Einzelfall beurteilen zu können, bedarf es aber einer Konkretisierung dieses Grundes durch die Partei.

