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Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, die Kosten der Nebenintervention zu übernehmen

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2006/310WRInfo 2006, 235 Heft 15 v. 24.10.2006

(Art 1 Z 5 lit b AVB, Art 7 Z 2 AVB, § 153 Abs 4 VersVG) Wird einem Versicherungsnehmer durch einen von ihm (angeblich) geschädigten Dritten der Streit verkündet, so ist der Haftpflichtversicherer zur Übernahme der Kosten der Nebenintervention verpflichtet, wenn er für den Fall des Unterbleibens der Nebenintervention durch den Versicherungsnehmer keine uneingeschränkte Deckung für die allfälligen Schadenersatzansprüche zugesagt hat.

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