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Entsorgung von Asche in einem Plastikeimer im Schuppen - keine grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers

VERSICHERUNGSRECHTWRInfo 2006/309WRInfo 2006, 234 Heft 15 v. 24.10.2006

(§ 61 VersVG) Keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung: Es liegt keine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vor, wenn er die zündfähige Asche eines ca 2 Tage zuvor zuletzt beheizten Kachelofens in einer relativ vollen Plastiktonne in einem Schuppen entsorgt, weil er nach Prüfung der Erkaltung der Asche irrtümlich von deren Ungefährlichkeit ausging.

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