(§ 61 VersVG) Keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung: Es liegt keine zur Leistungsfreiheit des Versicherers führende grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vor, wenn er die zündfähige Asche eines ca 2 Tage zuvor zuletzt beheizten Kachelofens in einer relativ vollen Plastiktonne in einem Schuppen entsorgt, weil er nach Prüfung der Erkaltung der Asche irrtümlich von deren Ungefährlichkeit ausging.

