(§ 10 Abs 1 Z 1 MarkSchG, § 10a MarkSchG, § 60 Abs 1 MarkSchG) Ein Geschäftführer, der im Wege des Zollausschlussverfahrens ohne Zustimmung des Markeninhabers verplombte Originalware aus dem EWR-Ausland in ein österreichisches Zollfreilager verbringt, lagert und in das EWR-Ausland weiterverkauft, begeht mangels unzulässiger Benutzungshandlung iSd § 10 Abs 1 Z 1 MarkSchG (§ 10a MarkSchG) keine strafbare Handlung.

