(§ 11 KO, § 46 KO, § 47 KO, § 48 Abs 1 KO, § 49 Abs 1 KO, § 82 KO, § 115 KO, § 125 Abs 2 KO, § 171 KO, § 528 Abs 2 Z 3 ZPO) Die bei einem Fortbetrieb eines Unternehmens auf einer mit Hypotheken belasteten Liegenschaft eintretenden Betriebsverluste sind der Sondermasse zuzurechnen, wenn die Unternehmensfortführung Vorteile für die Absonderungsgläubiger - etwa durch Werterhaltung oder Werterhöhung - mit sich gebracht hat. Die Verluste sind in Höhe dieses Vorteils vorrangig als Sondermassekosten zu befriedigen.

