(§ 219 Z 1 AktG, § 225a Abs 3 Z 2 AktG, § 7 Abs 1 EO, § 9 EO, § 78 EO, § 6 ZPO, § 235 Abs 5 ZPO) Ist die Gläubigerin des Exekutionstitels eine schon vor der Titelschöpfung und vor Einbringung des Exekutionsantrags durch Verschmelzung gemäß § 219 Z 1 AktG erloschene Gesellschaft und existiert in der übernehmenden Gesellschaft eine Gesamtrechtsnachfolgerin, die als einzig mögliche rechtsfähige Person beim Exekutionsgericht einschreiten kann, ist zumindest ab Vorlage des Firmenbuchsauszugs eine Berichtigung des Exekutionsantrags auf den Rechtsnachfolger zulässig und geboten.

