(Art 7 EMRK, § 142 KartG 1988, § 143 KartG 1988) Die Strafzumessungskriterien des § 143 KartG 1988 sind ebenso wie die Obergrenze des § 142 Z 1 lit b KartG 1988 ausreichend bestimmt, zumal eine ziffernmäßig
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exakte Berechnung der Strafe auch im Bereich des Kriminalstrafrechts als nicht möglich angesehen wird.

