(§ 30c KartG 1988, § 80 KartG 1988, § 82 Z 3 lit c KartG 1988, § 84 KartG 1988, § 86 KartG 1988, § 90 Z 1 KartG 2005, § 91 KartG 2005) Für ein vor In-Kraft-Treten des KartG 2005 in der Hauptsache bereits abgeschlossenes Verfahren über den Antrag einer Amtspartei auf Untersagung einer vertikalen Vertriebsbindung sind die Gebühren nach den Bestimmungen des KartG 1988 zu entrichten. Wurde das Verfahren durch Vergleich abgeschlossen, unterliegt zwar der Abschluss des Vergleichs gemäß § 86 KartG 1988 keiner Gebühr, für den Verfahrensaufwand bis zum Abschluss des Vergleichs ist aber eine gerichtliche Gebühr iSd §§ 80 und 84 KartG 1988 zu bestimmen.

